Wahlprogramm

Satzung der Wählergemeinschaft Stadtklima

Die Wählergemeinschaft Stadtklima bekennt sich zur freiheitlichen – demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und zur sozialen Marktwirtschaft. Sie handelt ausschließlich auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnungen unseres Landes.
Stadtklima ist eine unabhängige Bürgervereinigung in der Stadt Witten, im Ennepe-Ruhr-Kreis und des Regionalverbandes Ruhr.
Stadtklima wird für eine nachhaltige Verbesserung der Umwelt in unserer Region eintreten und die kommunalpolitischen Grundlagen für eine erfolgreiche Region schaffen. Wir wollen den mündigen Bürger in den Mittelpunkt der politischen Entscheidungen stellen. Die Stadtklima-Mitglieder sind in Ihren politischen und religiösen Überzeugungen völlig frei. Jedes Mitglied ist allein der Verantwortung gegenüber seinem Gewissen und der Rechtsordnung unsers Landes verpflichtet.

§ 1 Name, Gebiet und Sitz

Die Interessengemeinschaft aus den Bürgern der Stadt Witten und anderen Gemeinden des Ruhrgebietes trägt den Namen Stadtklima

Die Vereinigung tritt – ihrem Zweck entsprechend – im Verwaltungsgebiet der Stadt Witten, im Ennepe-Ruhr-Kreis und im Gebiet des Ruhrparlamentes auf. Sitz der Vereinigung ist Witten. Die Postanschrift lautet:
Große Borbach 11, 58453 Witten

§ 2 Zweck der Vereinigung

Stadtklima ist die Alternative zu den bestehenden Parteien und Gruppen in unserem Wirkungsbereich. Wir unterliegen keinem ideologischen oder landes- bzw. bundespolitischen Zwang. Die Stadtklima Gründung ermöglicht den Wählerinnen und Wählern durch parteiungebundene Repräsentanten politisch vertreten zu werden, um eine konstruktive und auf die Verbesserung der Umwelt und der damit verbundenen Lebensverhältnisse ausgerichtete Politik zu betreiben.

§ 3 Mitgliedschaft

Stadtklima-Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich mit den Zielen der Wählergemeinschaft Stadtklima identifiziert, der vorliegenden Satzung Zustimmung gibt und keiner politischen Partei angehört.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme des neuen Mitgliedes.

Über sie entscheidet der geschäftsführende Vorstand per Beschluss. Er ist mehrheitlich zu fassen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag, welcher unterschrieben eingereicht wird, und die schriftliche Bestätigung der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand.

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigungserklärung. Sie muss zu ihrer Wirksamkeit dem Vorstand bis zum jeweils Monatsersten eines Quartals (01.01./01.04./01.07./01.10.) zugegangen sein. Die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des letzten Tages des Quartals.

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, wenn der Vorstand diesen bei einem satzungswidrigen oder vereinsschädigenden Verhalten des Mitglieds mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 beschließt. Der Vorstand kann den Ausschluss mit sofortiger Wirkung beschließen für den Fall extremistischer Betätigung sowohl in rechter, linker oder religiöser Richtung.

Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von vier Wochen seit Mitteilung des Beschlusses Widerspruch gegen den Ausschluss einlegen. Es ist dann eine Entscheidung über den Ausschluss durch eine Mitgliederversammlung herbeizuführen, wobei diese spätestens ein ½ Jahr nach dem Ausschluss einzuberufen ist. Zur Bestätigung des Ausschlusses genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Organe der Wählergemeinschaft Stadtklima

Organe sind
1. die Mitgliederversammlung
2. und der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Er besteht aus:

1. dem Ersten Vorsitzenden,
2. dem Zweiten Vorsitzenden,
3. dem Geschäftsführer,
4. dem Schatzmeister
5. und bis zu vier Beisitzern.

Darüber hinaus ist der amtierende Fraktionsvorsitzende der Wählergemeinschaft Stadtklima geborenes, stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand.
Legt ein gewähltes Vorstandsmitglied das Amt nieder oder wird es abgewählt, so muss bei der ersten darauf folgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchgeführt werden.

§ 7 Geschäftsführung / geschäftsführenden Vorstand

Die Geschäftsführung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Er hat für einen reibungslosen Ablauf der laufenden Geschäfte zu sorgen.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. dem Ersten Vorsitzenden,
2. dem Zweiten Vorsitzenden,
3. dem Geschäftsführer,
4. dem Schatzmeister
5. und dem amtierenden Fraktionsvorsitzenden

Die rechtsgeschäftliche Vertretung nach außen erfolgt durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, und zwar entweder durch den Ersten Vorsitzenden und den Geschäftsführer/Schatzmeister, oder bei Abwesenheit des Ersten Vorsitzenden bzw. nach Absprache mit diesem durch den Zweiten Vorsitzenden und den Geschäftsführer/Schatzmeister.

Durch den geschäftsführenden Vorstand ist weiterhin die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung zu versenden, wobei die Tagesordnung beizufügen ist. Das Ersuchen eines Mitgliedes bezüglich der Tagesordnung ist zu berücksichtigen, soweit das Ersuchen schriftlich sieben Tage vor dem Versammlungstermin eingegangen und von zehn weiteren Mitgliedern unterzeichnet ist.

§ 8 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern.

§ 9 Mitgliederversammlung

Es wird unterschieden zwischen
1. der ordentlichen Mitgliederversammlung
2. und der außerordentlichen Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen (Jahreshauptversammlung). Sie ist innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, jedoch spätestens bis zum 31.03. des laufenden Jahres. Als Geschäftsjahr zählt das Kalenderjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

In der Jahreshauptversammlung gibt der Vorstand einen Arbeitsbericht, der Kassenwart einen Kassenbericht und die Revisoren den Kassenprüfungsbericht, damit durch die Versammlung eine Entlastung des Vorstandes erfolgen kann. Ansonsten richtet sich der Versammlungsablauf nach der vorgelegten Tagesordnung.

Nach Durchführung der Versammlung ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Monaten dem erweiterten Vorstand einen Wirtschaftsplan vorzulegen.

Weitere ordentliche Mitgliederversammlungen werden in der Regel dann einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält. Einladung, Tagesordnung und Fristen entsprechen dem vorstehend genannten.

Außerordentliche Mitgliederversammlung
Verlangt ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diese durch den Vorsitzenden einzuberufen. Das Verlangen ist schriftlich und mit den erforderlichen Unterschriften dem Vorsitzenden zuzuleiten. Die geforderte Versammlung muss dann spätestens sechs Wochen nach Zugang des Ersuchens durch den geschäftsführenden Vorstand durchgeführt werden. Sollte der Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so hat sein Vertreter die Versammlung spätestens eine Woche nach Fristablauf anzusetzen. Im Übrigen gelten die Vorschriften bezüglich der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 10 Wahlen

Die Kandidaten der Wählergemeinschaft Stadtklima für die Kommunalwahlen (Stadtrat,Kreistag, Ruhrparlament) werden durch die Mitgliederversammlung in freier, gleicher und geheimer Wahl bestimmt. Bei allen übrigen durchzuführenden Wahlen und Abstimmungen kann auf Antrag Akklamation stattfinden.
Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Wahlen muss auf Antrag eines Mitgliedes eine geheime Wahl stattfinden. Die während der Versammlung anwesenden Mitglieder können Wahlvorschläge unterbreiten. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.

§ 11 Kassenführung

Die Kassenführung übernimmt der Schatzmeister. Die Grundsätze der einfachen Buchführung sind hierbei zu beachten. Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der geschäftsführende Vorstand.

§ 12 Mitgliederbeitrag

Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Erhöhungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Monatsbeitrag für Einzelpersonen beträgt zurzeit mindestens 10,- Euro und für Ehepaare und Lebensgemeinschaften 17,50 Euro. Schüler und Studenten zahlen 5,- Euro. In begründeten Einzelfällen entscheidet der Vorstand über die Reduzierung des Beitrages. Die Zahlungen sollten zur Vereinfachung über das Abbuchungsverfahren mit Einzugsermächtigung erfolgen.

§ 13 Kassenrevision

Für die Prüfung der Kassenangelegenheiten sind mindestens zwei Revisoren, welche dem Gesamtvorstand nicht angehören dürfen, sowie ein Stellvertreter zu wählen.

Die Kasse ist durch beide Revisoren pro Geschäftsjahr einmal zu prüfen. In besonderen Fällen können der Vorstand sowie die Revisoren zusätzliche Prüfungen verlangen. Die jährliche Regelüberprüfung hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, nach welchem das Ergebnis der Prüfung in der ordentlichen Mitgliederversammlung mitgeteilt werden kann. Sie soll allerdings nicht früher als vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung liegen. Die Kassenrevision über die Aus- und Einnahmen ist durch die Revisoren im Kassenbuch entsprechend zu vermerken. Die Revisoren haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben, damit dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.

§ 14 Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit wird durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgestellt. Stimmberechtigt sind nur Personen, die sowohl am Tage der Absendung der Einladung zur Versammlung als auch am Tage der Abstimmung im Mitgliederverzeichnis der Wählergemeinschaft Stadtklima ordnungsgemäß eingetragen sind.

§ 15 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen, jedoch nur, wenn 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer der Satzungsänderung ihre Zustimmung erteilen und dem Vorsitzenden drei Wochen vor der Versammlung ein derartiger Antrag schriftlich unter Nennung des Wortlautes der Änderung eingereicht wurde. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung der Wählergemeinschaft Stadtklima tritt mit ihrer Annahme durch die Mitglieder der Gründungsversammlung am 24.10.2019 in Kraft.

Witten, den 25.11.2019